1.
Unbedingt das Eigentumsrecht des Vertragspartners durch Vorlage seines notariellen Kaufvertrags ("escritura pública de compra- venta") mit Eintragungsvermerk des Grundbuchamtes ("registro de la propiedad") oder durch Grundbuchauszug ("extracto de registro de la propiedad") nachweisen lassen.
2.
Vor einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung/Absprache (auch mündliche Verträge können nach spanischem Recht gültig sein), sollten folgende Punkte gründlich geprüft werden:
- Belastungen
- Baulandqualität
- Gemeindliche Bebauungspläne
- Bestehen von Miet- und Pachtverträgen hinsichtlich der Liegenschaft´
- Steuerschulden, für die die Liegenschaft haftet
- Umlagenrückstände
3.
Vorsicht vor Formularverträgen. Sie sind zwar leicht auszufüllen, aber in der Regel nur hilfreich für den Vertragspartner, der das Formular entworfen hat. Individualverträge hingegen können für beide Parteien zufriedenstellend sein, sind aber etwas komplizierter und zeitaufwendiger. Man sollte wenn möglich auf eine Individualvereinbarung bestehen, auch wenn der Vertragspartner dem ganzen nicht wohl gesinnt ist. In der Regel kann ein Individualvertrag das Ergebnis entscheidend positiv beeinflussen.
4.
Scheinbar nebensächliche Zusicherungen und offensichtliche Selbstverständlichkeiten sollte man sich unbedingt schriftlich von dem Vertragspartner bestätigen lassen!
5.
Wichtig ist, im Vertrag zu vereinbaren, welches Recht Anwendung finden soll.
6.
Folgende Punkte sollten vor Vertragsunterzeichnug (schriftlich) mit den Parteien vereinbart werden:
- welcher Preis wird im Notarvertrag angegeben, also um wieviel unterverbrieft wird (mündliche Absprache)
- wer bezahlt die Steuern (schriftliche Vereinbarung)
- wann und in welchem Zustand/mit welchem Zubehör wird das Objekt übernommen (schriftliche Vereinbarung)
7.
Als Käufer sollte man unbedingt auf einen umgehenden Abschluss eines notariellen Kaufvertrages und den Eintrag im Grundbuch bestehen, auch wenn Ratenzahlung vereinbart wird.
8.
Kauft man ein im Bau befindliches, noch nicht fertiggestelltes Objekt auf Ratenzahlungen, so ist seitens des Verkäufers der Nachweis zu erbringen, dass hinsichtlich der Ratenzahlungen eine Versicherung oder Bankbürgschaft abgeschlossen worden ist.
9.
Man sollte versuchen, in dem ins Auge gefassten Objekt eine Zeit lang Probe zu wohnen, um z.B. Mängel im Vorfeld zu erkennen. Wenn das nicht geht sollte man sich bei den Nachbarn/der Gemeinde über das Objekt informieren und ggf. einen Fachmann zu Rate ziehen. Denn gekauft wird immer als "cuerpo cierto" - wie besichtigt. Reklamationen sind nicht möglich.
10.
Man sollte bei schwierigen Fragen und Problemen stets einen sachkundigen Berater hinzu ziehen. Das Honorar beträgt sicherlich nur einen Bruchteil des Schadens, den der Vertragspartner möglicherweise schon einprogrammiert hat.