Arbeiten in Spanien
Wer in Spanien arbeiten möchte, muss sich erst einmal an die widrigen Arbeitsbedingungen gewöhnen, das heißt zum Beispiel längere Arbeitszeiten bei weniger Lohn. Insgesamt ist die Jahresarbeitszeit der Spanier mit ca. 1800 Stunden überdurchschnittlich, das durchschnittliche Lohnniveau beträgt dagegen etwa nur 80 Prozent des EU-Durchschnitts. Gerade die Siesta fördert es, dass Spanien eines der unproduktivsten Länder Europas ist. Doch diese gehört immer mehr der Vergangenheit an.
Viele Arbeitgeber versuchen Kosten zu sparen, indem man offiziell nur den Mindestlohn auszahlt und den Rest „Cash auf die Hand“. Dabei wird natürlich der Arbeitnehmer stark benachteiligt, weil eventuelles Arbeitslosen- und Krankengeld sich nach der Höhe des Lohnes richtet.
Was steht einem Arbeitnehmer zu?
Eine Festanstellung muss erfolgen, nach dem man 2 befristete Verträge bekommen hat. Der anstehende dritte Vertrag muss dann eine Festanstellung sein. Wird ein Zeitvertrag nicht verlängert, muss das dem Arbeitnehmer mindestens 2 Wochen vor Ende des Vertrages mitgeteilt werden. Geschieht das nicht, muss ein weiteres Monatsgehalt erfolgen.
Eine Arbeitszeit von 40 Stunden ist im spanischen Gesetz fest verankert, wobei (außer in Sonderfällen) nicht mehr als 9 Stunden täglich gearbeitet werden darf. Die Arbeitsfreie Zeit zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens 12 Stunden betragen.
In Spanien sind maximal 80 Überstunden im Jahr zulässig und müssen innerhalb 4 Monate abgefeiert, bzw. vergütet werden..
Ein Arbeitnehmer hat das Recht auf 30 Tage Urlaub im Jahr, wo das Gehalt im vollen Umfang weiter bezahlt werden muss.
Zusätzlich gibt es Sonderurlaube, wenn man z.B. heiratet (15 Tage extra), Tod oder schwerer Krankheit eines Angehörigen (2 Tage), Geburt eines Kindes (10 Tage) oder aber bei Umzug (1-3 Tage).
In Spanien sind 3 Monate Mutterschaftsurlaub vorgesehen. In den 3 Monaten wird das volle Gehalt von der Seguridad Social gezahlt. Nach dem Mutterschutz darf die Mutter täglich 1 Stunde frei nehmen, um ihr Baby zu stillen. Diese Stunde darf übrigens auch von Männern in Anspruch genommen werden, wenn sie im „Mutterschutz“ waren.
Wahlweise kann auch ein Erziehungsurlaub von 3 Jahren geschehen, indem ein Elternteil im Ersten Jahr Anspruch auf die Auszahlung einer Summe in Höhe des Arbeitslosengeldes hat. Der Arbeitgeber muss nach der Zeit des Erziehungsurlaubes dem Elternteil den alten Arbeitsplatz zurückerteilen. Zurückkehren darf man jederzeit wieder – es reicht, wenn man den Arbeitsgeber 15 Tage vorher in Kenntnis setzt.