Jeder EU Bürger hat das Recht ungeachtet seines Wohnorts eine Tätigkeit (selbständig oder unselbständig) in Spanien nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuüben. Das bedeutet er kann sich in Spanien niederlassen, und genießt dort die gleichen Rechte wie die Einheimischen. EU Bürger brauchen keine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung.
Seit dem das Königliche Dekret 178/2003 in Kraft getreten ist, brauchen die gesamten in Spanien lebenden und/oder arbeitenden EU Bürger weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis mehr. Es gibt keine bürokratischen Prozeduren mehr für Einreise, Aufenthalt oder Arbeitsaufnahme. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sind genug.
Anders als EU Bürger benötigen Bürger nicht Europäischen Ländern eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, um einer Arbeit nachgehen zu können. Die Arbeitserlaubnis bekommt man bei dem Spanischen Ministerium für Arbeit in der jeweiligen Provinz. In der Regel wird die Arbeitserlaubnis nur speziell für einen bestimmten Arbeitgeber erteilt. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so ist auch die Arbeiterlaubnis nicht mehr gültig.
Und so funktioniert es:
Als erstes beantragt man ein Visum, das einen zur Arbeit ermächtigt. Dieses Visum schickt man dann dem zukünftigen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wiederum erwirkt die erste Arbeitserlaubnis. Wenn man schließlich in Spanien angekommen ist, braucht man sich nur noch um einige kleinere Formalitäten kümmern, wie z.B. die polizeiliche Anmeldung, bevor man endlich arbeiten kann.
Die Einreiseformalitäten und Visabestimmungen der verschiedenen Staatsangehörigkeiten kann man bei der jeweiligen spanischen Botschaft im Herkunftsland bzw. im Land des Wohnortes erfragen.